6 hiervor). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils auswirkt, nicht jedoch auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Beim Vorgehen nach Art. 49 StGB ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Vorliegend bildet die Pornografie mit einem abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB)