30 sich in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Damit liegt auch keine Verletzung des Verschlechterungsverbots vor. Die Gesamtstrafe darf nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Ziff. 6 hiervor).