6 bereits erwähnt, hat die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb vorliegend für die Pornografie wiederum eine Geldstrafe auszufällen ist. Damit liegt zudem auch eine gleichartige Strafe wie im Strafbefehl vom 8. März 2016 vor; die Kammer hat aus diesem Grund eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen. Vorliegend gilt es das rechtskräftige Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu berücksichtigen, was