Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das Gericht, welches die Zusatzstrafe bestimmt, ist an das Ersturteil gebunden. Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe, auf das Ersturteil kann nicht mehr zurückgekommen werden. Die Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform (MATHYS, a.a.O., N. 527). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten am 8. März 2016 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 4 Tagessätzen à CHF 40.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00.