Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. N 525). Das Gericht hat sich somit zu fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen.