Der Beschuldigte blieb dem Termin zudem wissentlich und willentlich fern und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Es hat damit ein Schuldspruch wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB zu erfolgen. 29 IV. Strafzumessung