11.2 Subsumtion Sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB sind vorliegend erfüllt. Mit Verfügung vom 18. April 2018, vom Beschuldigten persönlich in Empfang genommen am 21. April 2018, wurde dieser aufgefordert, am 26. April 2018 beim Betreibungsamt zwecks Auskunftserteilung über seine Vermö- gens-/Einkommens-, Wohn- und Familienverhältnisse vorzusprechen (pag. 379). Indem der Beschuldigte diesem Termin ferngeblieben ist, erfüllt er den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte blieb dem Termin zudem wissentlich und willentlich fern und erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand.