11. Ungehorsam in einem Betreibungsverfahren 11.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 323 Ziff. 1 StGB Auch an dieser Stelle kann vorab auf die umfassenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere jene zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, verwiesen werden (pag. 639 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss dem Übertretungstatbestand von Art. 323 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer Pfändung oder der Aufnahme eines Güterverzeichnisses, die ihm gemäss Gesetz angekündigt worden sind, weder selbst beiwohnt noch sich dabei vertreten lässt (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1, 163 Abs. 2 und 345 Abs. 1 SchKG).