Auf diese korrekten und präzisen Ausführungen kann integral verwiesen werden. Ebenfalls zutreffend ist, dass die Verfolgungsverjährungsfrist vor dem 1. Juli 2014 gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB sieben Jahre betrug. Sämtliche vor dem 8. September 2013 angeklagten Tathandlungen sind damit verjährt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte somit schuldig zu sprechen der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. September 2013 bis am 9. August 2016 durch Zugänglichmachen an Personen unter 16 Jahren sowie durch Besitz zum Konsum.