28 nicht nachgewiesen werden könne, dass der Beschuldigte alle Erzeugnisse auch tatsächlich konsumiert habe. In echter Konkurrenz, so die Vorinstanz weiter, stünden dagegen diejenigen Tathandlungen, welche nicht auf den Konsum gerichtet gewesen seien, womit das Zugänglichmachen zum Schuldspruch wegen Konsums hinzutrete (pag. 618 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese korrekten und präzisen Ausführungen kann integral verwiesen werden.