Es kann in Bezug auf diese Erezeugnisse in rechtlicher Hinsicht somit kein Schuldpruch erfolgen. Zu den Konkurrenzen und der Verfolgungsverjährung hielt die Vorinstanz sodann richtigerweise fest, die verschiedenen auf den Konsum gerichteten Durchgangsstufen (sich über elektronische Mittel beschaffen, Herunterladen sowie Besitz) stünden nicht in echter Konkurrenz zueinander, zumal es sich dabei um verschiedene Ent- wicklungs-/Durchgangsstufen desselben deliktischen Angriffs handle. Dies schlage sich im Urteilsdispositiv insofern nieder, als einzig ein Schuldspruch wegen des Besitzes von Pornografie zum Zwecke des Konsums gemäss Art.