197 Abs. 4 StGB), sind vorliegend erfüllt. Was die ebenfalls angeklagte Pornografie begangen durch Herstellen von Erzeugnissen mit deliktsspezifischen Präferenzindikatoren betrifft, so gelten solche Erzeugnisse, die sich rechtlich gesehen in einem Graubereich befinden – weil bspw. das Alter einer abgebildeten Person nicht genau genug geschätzt werden kann oder das Erzeugnis ein nacktes Kind ohne klare Fokussierung auf den Geschlechtsteil zeigt – als nicht verboten (vgl. Nachtrag zum Bericht des FDF, pag. 224, Ziff. 5). Es kann in Bezug auf diese Erezeugnisse in rechtlicher Hinsicht somit kein Schuldpruch erfolgen.