Das Zugänglichmachen nahm er zumindest in Kauf, indem er den Upload-Filter aufs Minimum stellte. Auch der subjektive Tatbestand der Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB ist vorliegend erfüllt. Rechtferti- gungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der Pornografie, mehrfach begangen, durch Zugänglichmachen und Besitz zum Konsum schuldig zu erklären.