Während des Downloads über den «eMule P2P Client» eröffnete er es zudem anderen Nutzern und damit auch Jugendlichen, sich Kenntnis davon zu verschaffen und machte diesen die Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und 4 StGB zugänglich. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand dieser Bestimmungen. Er wusste dabei, dass es sich um Videos und Bilder mit verbotenem pornografischem Inhalt handelte, dass er diese via die File-Sharing-Plattform herunterlud und dabei zugleich auch zugänglich machte. Er hatte bezüglich der heruntergeladenen und abgespeicherten Dateien Herrschaftswillen, jedenfalls insoweit er diese nicht wieder löschte.