Gemäss Beweiswürdigung hat der Beschuldigte die Bilder und Videos im Zeitraum bis zum 6. August 2016 auf einer CD- ROM und verschiedenen Festplatten, welche teilweise an den Computer angeschlossen waren, teilweise lose rechts oder links im Schaft bzw. in der Schreibtischschublade lagen, abgespeichert. Er hatte die Möglichkeit jederzeit über die Gegenstände zu verfügen, die darauf gespeicherten Daten zu verändern, zu löschen oder zu kopieren bzw. zu konsumieren. Damit hatte der Beschuldigte die Sachherrschaft über die Bilder und Filme. Er besass sie insoweit auch i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und erfüllte den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung.