): Bei den vom Beschuldigten bis zum 6. August 2016 auf den Festplatten und der CD-ROM elektronisch gespeicherten und anlässlich der Aufzeichnungsdurchsuchung und mit Bericht des FDF aufgelisteten Filmen und Bildern, handelt es sich eindeutig um solche, verbotenen hartpornografischen Inhalts, was auch der Beschuldigte im Rahmen seiner Erstbefragung eingeräumt hat, ihm mithin bewusst war.