Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift gemäss pagina 379 um jene des Beschuldigten handelt. Es hat damit als erstellt zu gelten, dass die Vorladung dem Beschuldigten fünf Tage vor dem Termin ordnungsgemäss zugestellt wurde und er somit Kenntnis von seiner Erscheinungspflicht hatte, diese jedoch nicht wahrnahm. III. Rechtliche Würdigung