Beachtet man, dass die Unterschrift bei Empfang eines eingeschriebenen Briefes auf einem elektronischen Gerät der Post und nicht mit den gewohnten Schreibutensilien erfolgt, so ist die geringfügige Abweichung ohne weiteres erklärbar. Mit seinem oberinstanzlich geltend gemachten Einwand, wonach die Unterschrift nicht mal ein «R» habe und mit der Seinen damit keine Ähnlichkeit habe, dringt der Beschuldigte nicht durch (pag. 876, Z. 3 f.). Für die Kammer bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der fraglichen Unterschrift gemäss pagina 379 um jene des Beschuldigten handelt.