Nimmt man eine aus der ähnlichen Zeit stammende Unterschrift des Beschuldigten – so zum Beispiel die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls vom 18. September 2018 gemäss pagina 21 – ist augenfällig, dass die Unterschriften weitgehend identisch sind. Auszumachen sind – wenn überhaupt – lediglich äusserst geringfügige Abweichungen, wie beispielsweise beim Anfangsbuchstaben «R». Beachtet man, dass die Unterschrift bei Empfang eines eingeschriebenen Briefes auf einem elektronischen Gerät der Post und nicht mit den gewohnten Schreibutensilien erfolgt, so ist die geringfügige Abweichung ohne weiteres erklärbar.