Dies erscheint dem Gericht dermassen unwahrscheinlich, dass sie lediglich als theoretische Möglichkeit betrachtet werden kann, für die es keine konkreten Hinweise gibt. Da der Beschuldigte immer alleine lebte, wird als bewiesen erachtet, dass die Pfändungsvorladung vom 18. April 2018 am 21. April 2016 [recte: 2018], um 10:43 Uhr, in G.________ dem Beschuldigten persönlich ausgehändigt wurde.