2. Auf der Poststelle wird der Drittperson das Einschreiben ohne Ausweiskontrolle herausgegeben oder bei der Ausweiskontrolle wird übersehen, dass es sich gar nicht um den richtigen Empfänger handelt, was lediglich bei einem sehr ähnlichen Namen vorstellbar erscheint. 3. Nachdem die Drittperson die Fehlzustellung erkennt, unterlässt sie es, die Post oder den Beschuldigten zu benachrichtigen und entsorgt das Dokument. 4. Obwohl der Beschuldigte sich regelmässig telefonisch beim Betreibungsamt erkundigt, erfährt er nicht von der pendenten Vorladung, da er genau in dieser Zeit keine solchen Anfragen tätigt.