9.4 Würdigung durch die Vorinstanz Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 639, S, 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vom Beschuldigten geltend gemachte Alternativhypothese, wonach ihm die Pfändungsvorladung bzw. –ankündigung nicht habe zugestellt werden können, würde den folgenden Ablauf der Ereignisse bedingen: 1. Die Abholungseinladung wird fälschlicherweise im Briefkasten einer benachbarten Person eingeworfen oder aus dem Briefkasten des Beschuldigten «entwendet».