Im oberinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nochmals befragt. Er gab im Wesentlichen an, keine Vorladung erhalten zu haben und dass es sich bei den vorgehaltenen Unterschriften gemäss pagina 379 nicht um die Seine handle, zumal er seinen Namen immer explizit ausschreibe (pag. 875 f., Z. 38 ff.). 9.4 Würdigung durch die Vorinstanz Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag.