Die Vorinstanz gab auch hier die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem vorinstanzlichen Urteil bereits zugrunde lagen, zutreffend wieder und fasste diese korrekt zusammen; darauf kann an dieser Stelle wiederum verwiesen werden (pag. 637 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen anzufügen ist lediglich, dass die Empfangsbestätigung vom 21. April 2016 eine Unterschrift des Empfängers enthält (pag. 379). Im oberinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte auch zu diesem Vorwurf nochmals befragt.