542 und pag. 552 f.). Die Verteidigung bringt für den Beschuldigten weiter vor, die Tatsache, dass dieser alleine lebe, schliesse keineswegs aus, dass sich eine unbekannte Drittperson eine Abholungseinladung – aus welchen Gründen auch immer – aus einem Briefkasten angeeignet oder sich gegenüber den Postfunktionären als den Beschuldigten ausgegeben habe (pag. 687, Ziff. 20 der Berufungserklärung). 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz gab auch hier die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem vorinstanzlichen Urteil bereits zugrunde lagen, zutreffend wieder und fasste diese korrekt zusammen;