Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Aufgrund den hier vorliegenden Indizien, welche ihrerseits grösstenteils auf vagen Vermutungen basieren, kann kein Gesamtbild erzeugt werden, welches keine Zweifel bestehen lassen würde, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift festgehalten verwirklicht hat. In dubio pro reo ist der Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.