Es müsste mit anderen Worten bewiesen werden können, dass es der Beschuldigte persönlich war, welcher das Kabel vom Innern der Lagerhalle in den Bus gezogen und hierfür die Lagerhalle betreten hat. Dass dies auch eine Drittperson gewesen sein könnte, kann auch bei Bejahung sämlicher hiervor angezweifelten Indizien nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen.