Denn selbst wenn bewiesen wäre, dass der Lieferwagen der K.________ AG gehörte, für welche der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer auftrat, und dieser den Wagen nach Aufforderung umparkiert hätte, so führt dies im Umkehrschluss (noch) nicht zum Ergebnis, dass es auch der Beschuldigte war, welcher die Tür zur Lagerhalle geöffnet und die Halle unbefugt betreten hatte. Es müsste mit anderen Worten bewiesen werden können, dass es der Beschuldigte persönlich war, welcher das Kabel vom Innern der Lagerhalle in den Bus gezogen und hierfür die Lagerhalle betreten hat.