Ebenfalls ungeklärt ist auch die Frage der Täterschaft, namentlich, ob es der Beschuldigte war, welcher den Hausfriedensbruch mittels Eindringen in die Lagerhalle begangen hat. Denn selbst wenn bewiesen wäre, dass der Lieferwagen der K.________ AG gehörte, für welche der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer auftrat, und dieser den Wagen nach Aufforderung umparkiert hätte, so führt dies im Umkehrschluss (noch) nicht zum Ergebnis, dass es auch der Beschuldigte war, welcher die Tür zur Lagerhalle geöffnet und die Halle unbefugt betreten hatte.