Dass in dieser Zeit eine Drittperson den Wagen umparkierte, ist nicht auszuschliessen, jedoch kann von einem zeitlich stimmigen Ablauf keine Rede sein. Nach Überzeugung der Kammer ist damit nicht zweifelsfrei erstellt, dass es tatsächlich der Beschuldigte war, der aufgrund der Aufforderung der Vermieterin den Lieferwagen umparkiert hat. Ebenfalls ungeklärt ist auch die Frage der Täterschaft, namentlich, ob es der Beschuldigte war, welcher den Hausfriedensbruch mittels Eindringen in die Lagerhalle begangen hat.