In der Folge wurde der Wagen vis-à-vis der Aussenparkplätze Nr. 8 bis 10 abgestellt (pag. 257 ff. i.V.m. pag. 539). Diese Tatsache legt nahe, dass es der Beschuldigte war, welcher den Lieferwagen umparkiert hat. Demgegenüber ist – was den zeitlichen Ablauf betrifft – nicht zu verkennen, dass zwischen der Aufforderung und der Feststellung des tatsächlichen Umparkierens mehr als ein Monat lag. Dass in dieser Zeit eine Drittperson den Wagen umparkierte, ist nicht auszuschliessen, jedoch kann von einem zeitlich stimmigen Ablauf keine Rede sein.