umzuparkieren und dieser im Zeitraum vom 9. Mai 2016 bis 15. Juni 2016 dann 24 auch tatsächlich umparkiert wurde, geschlossen werden kann, der weisse Lieferwagen gehöre dem Beschuldigten. N.________ wies den Beschuldigten an, nicht auf der Seite vis-à-vis der Aussenparkplätze Nr. 1 bis 3, sondern auf der hinteren Fläche bei den Aussenparkplätzen Nr. 4 bis 12 zu parkieren (pag. 255). In der Folge wurde der Wagen vis-à-vis der Aussenparkplätze Nr. 8 bis 10 abgestellt (pag.