267, wo festgehalten wurde, dass die Gesuchsgegnerin der Aufforderung, den Vorplatz vor den Gewerberäumen bis zum 3. Mai 2016 um 16:00 Uhr zu räumen habe, nachgekommen sei und den Vorplatz bis zu Beginn des Monats Mai 2016 geräumt habe). Diesbezüglich erscheint fraglich, weshalb der Beschuldigte den Vorplatz geräumt bzw. sämtliche anderen Fahrzeuge umparkiert, aber gerade den weissen Lieferwagen dort hätte stehen lassen sollen. Nach Überzeugung der Kammer wäre diesfalls viel naheliegender, er hätte sämtliche seiner Fahrzeuge zusammen nach hinten verschoben. Sodann stellt sich die Frage, ob aus dem Umstand, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. Mai 2016 gemahnt wurde, den Lieferwagen