Der Beschuldigte war nie formeller Geschäftsführer der K.________ AG; ob er faktischer Geschäftsführer war, ist nicht belegt, sondern bildet nach Ansicht der Kammer eine blosse Vermutung gestützt auf verschiedene Indizien. Dass N.________ nur mit dem Beschuldigten Kontakt hatte und er sich nie gegen die Zustelleung der Briefe an ihn gewehrt habe, kann indessen kaum als Beleg für eine faktische Geschäftsführung gelten. Dasselbe gilt für das Bezahlen einer Rechnung, was aus irgendwelchen Gründen geschehen kann. Es ist auch nicht geklärt, wer – ausser dem Beschuldigten – allenfalls sonst noch für die Gesellschaft tätig war.