_ befunden (pag. 215). Demgegenüber ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass der Kleinbus nie auf der an den Beschuldigten vermieteten Fläche stand (vgl. pag. 254 [Mailverkehr zwischen N.________ und der Advokatur D.________ vom 9. Mai 2016]). Die eine mutmassliche Strafbarkeit begründende Verbindung zwischen dem weissen Lieferwagen und dem Beschuldigten basiert folglich einzig auf der Aussage von N.________, wobei der Beschuldigte diesbezüglich festhält, sie habe dies nur deshalb gesagt, weil sie etwas gegen ihn habe; er sei frech zu ihr gewesen und habe ihr nicht mehr zugehört (pag. 208, Z. 34 ff.; pag. 874, Z. 41 f.). Der Beschuldigte war nie formeller Geschäftsführer der K.____