Dies konnte im gesamten Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden nicht beantwortet werden. Gemäss Berichtsrapport vom 19. Oktober 2018 habe weder vor Ort – aufgrund des abgeschlossenen Kleinbusses – noch im Nachhinein – aufgrund fehlender VIN- Nummer – eine Halterabklärung vorgenommen werden können. Ob das Fahrzeug auf den Beschuldigten eingelöst gewesen sei, sei unklar. Im Jahr 2016 sei eine Vielzahl an Autos auf den Namen des Beschuldigten und auf die K.________ AG eingelöst worden, darunter habe sich aber kein weisser Kleinbus der Marke ________ befunden (pag.