535, Z. 12 und Z. 25 f.). Ihr sei unbekannt, wer mit dem Beschuldigten von der Plakatfirma telefoniert habe (pag. 535, Z. 18 ff.). Dieser Frage wurde während der Untersuchung denn auch nicht weiter nachgegangen. Überdies gab N.________ an, sie habe vermutet, dass es sich um das Auto des Beschuldigten