8.7 Würdigung durch die Kammer Die subjektiven Beweismittel, namentlich die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von N.________, sind vorliegend wenig hilfreich: Letztere konnte nie mit Sicherheit sagen, dass es der Beschuldigte war, welcher das Stromkabel zum weissen Lieferwagen gezogen hat und somit er derjenige gewesen sein muss, welcher die Lagerhalle unbefugterweise betreten hat. Vielmehr gab sie zu Protokoll, sie und die Strafklägerin «hätten vermutet», es sei der Beschuldigte gewesen, sie hätten es aber nicht mit Sicherheit gewusst (pag. 535, Z. 12 und Z. 25 f.).