Dies deswegen, weil bei einem Aufbrechen der Türe Schäden am Türschloss oder der Metallverriegelung vorhanden sein müssten, die jedoch fehlen. Auf die Höhe des angeblichen Sachschadens sowie den Wert der entzogenen Energie wird im rechtlichen Teil zurückzukommen sein. Zugleich ergibt sich, dass die «K.________ AG» spätestens ab Anfang November 2016 auch noch die Parkplätze an der F.________ geräumt hatte und damit an dieser Adresse über keine Räumlichkeiten und/oder Briefkasten mehr verfügte.