Nicht bewiesen ist hingegen, dass die Schiebetüre des Lagerraumes zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen war bzw. überhaupt noch funktioniert hatte. Die Holzabsplitterungen lassen sich zudem nicht mit einem (dem Beschuldigten vorgeworfenen) Aufbrechen der Türe vereinbaren, sondern einzig durch die Darstellung des Beschuldigten erklären, wonach die Türe beim Zuschieben gegen die Metalllasche gestossen und so beschädigt wurde. Dies deswegen, weil bei einem Aufbrechen der Türe Schäden am Türschloss oder der Metallverriegelung vorhanden sein müssten, die jedoch fehlen.