und der «P.________ AG» ist darüber hinaus auch durch die Telefonnotiz vom 27. April 2016 belegt. Ihre Aussage, wonach sie kurz darauf bei der «P.________ AG» nachgefragt habe, ob das Plakat habe angebracht werden können und diese angegeben habe, dass der Beschuldigte habe kontaktiert und das Plakat habe gewechselt werden können, fügt sich nahtlos ein.