Sodann fügen sich die Aussagen, welche Frau N.________ an der Fortsetzungsverhandlung vom 7. September 2020 hinsichtlich des Umparkierens des weissen Fahrzeuges machte, sowohl zeitlich als auch sachlich nahtlos in die Erkenntnisse ein, die der vorliegenden Korrespondenz entnommen werden können: Die «P.________ AG» habe sie im Frühling 2016 angerufen und sich beschwert, dass sie die Leiter zum Aufhängen eines Plakates an der gemieteten Werbefläche wegen eines weissen Fahrzeuges nicht hätte anbringen können, worauf sie der Firma die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten herausgegeben habe.