All dies lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest faktisch die Geschäfte der «K.________ AG» führte und für die Fahrzeuge verantwortlich war. Dass beim SVSA weder auf den Namen des Beschuldigten, noch auf die «K.________ AG» ein weisser Lieferwagen/ Kleinbus der Marke ________ eingelöst war, widerspricht dem nicht, denn gemäss Stellungnahme im Räumungsverfahren halte die «K.________ AG» auch Fahrzeuge in Kommission (pag. 300).