8.6 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt mit folgender Begründung als erstellt (pag. 628 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst nie formell Geschäftsführer, Inhaber, Aktionär oder Beteiligter der «K.________ AG» gewesen sei, deckt sich mit den Eintragungen im Handelsregister. Hingegen war der Beschuldigte faktisch Geschäftsführer der «K.________ AG»: Erstens gab dies der ehemalige Verwaltungsrat Q.________ an (der Beschuldigte sei immer Firmeninhaber gewesen);