der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im oberinstanzlichen Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte zur Sache nochmals befragt. Auf Vorhalt einer Fotografie des weissen Lieferwagens (pag. 193) bestritt der Beschuldigte zu wissen, wem dieser gehöre. Er wisse zwar, wo dieses Foto gemacht worden sei und er kenne alle Autos, aber der weisse Lieferwagen gehöre nicht ihm. Er habe gedacht, dieser gehöre O.________ oder einer Baufirma, habe sich aber nicht weiter darauf geachtet.