Er habe den weissen Kleinbus daraufhin auch nicht umparkiert und später weggeräumt. Die Beweislage bzw. die Vermutungen würden den Nachweis der Täterschaft für eine rechtsstaatlich zulässige Verurteilung seiner Person nicht erbringen können (pag. 203; pag. 212b; pag. 541 und pag. 549 f.; vgl. pag. 622, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4 Beweismittel Die Vorinstanz gab die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wieder und fasste diese korrekt zusammen; darauf kann verwiesen werden (pag. 622 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).