Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt zusammen (pag. 620 f., S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Privatklägerin ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Gbbl.-Nr. ________ an der F.________. Am 4. November 2015 schlossen sie und die «K.________ AG» für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 29. Februar 2016 einen befristeten Mietvertrag über die Aussenparkplätze mit den Nr. 4 bis 12 an der F.________, ab. Das Mietverhältnis endete am 29. Februar 2016 (der Mietvertrag über den Lagerraum und die Vorplätze wurde früher abgeschlossen und endete im Sommer 2015).