8. Vorwurf des Hausfriedensbruchs 8.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 8. März 2018 vorgeworfen, sich im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis am 31. August 2018 [recte: 2016] in F.________, zum Nachteil der Strafklägerin einen Hausfriedensbruch begangen zu haben, indem er mittels Aufbrechen der Tür des Lagerraums der Strafklägerin mit einem Flachwerkzeug in die Lagerhalle eindrang (pag. 155 ff.). 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz fasste den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wie folgt zusammen (pag.