39 f.). In Bezug auf die Tathandlungen des Beschaffens bzw. Herstellens (durch Herunterladen und Abspeichern) ist festzustellen, dass die Tatbegehung einzig im Zeitraum vom 8. September 2013 (Verjährungsfrist von 7 Jahren seit dem Urteilszeitpunkt) bis am 9. August 2016 (Zeitpunkt der Hausdurchsuchung) begangen werden konnte. Sämtliche vor diesem Zeitraum heruntergeladenen Dateien unterliegen aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung keiner Strafbarkeit mehr.