Die Täterschaft ist damit erstellt. Was den massgeblichen Sachverhalt betrifft, so ist mit Blick auf die Tathandlung des Besitzes zum Konsum festzustellen, dass der Beschuldigte am 9. August 2016 sämtliche mit Bericht des FDF festgestellten Erzeugnisse zum Zwecke des Konsums besass, namentlich acht unterschiedliche Filme und 90 unterschiedliche Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, 100 Bilder mit virtueller Kinderpornografie, 250 Filme mit Zoophilie und 1900 Bilder mit sexueller Gewalt auf einer CD-Rom und verschiedenen Festplatten, die sich im alleinigen Herrschaftsbereich des Beschuldigten befanden (pag. 39 f.).